Satzung

Präambel

Die Gemeinde Hagen a.T.W., eingebettet in das Osnabrücker Land, ist für ihre Bewohner Lebensraum, in dem sie sich wohl und zu Hause fühlen. Viele Familien sind seit vielen Generationen hier ansässig, andere erst seit längerer oder kürzerer Zeit zugezogen. Sie alle aber sehen - mehr oder weniger verwurzelt - Hagen als ihre Heimat an, die ihnen hohe Lebensqualität bietet durch die mitmenschlichen Beziehungen, die Schönheit der Landschaft, die Überschaubarkeit des Ortsgefüges.
Der Heimatverein Hagen a.T.W. will dazu beitragen, dass die Gemeinde Hagen a.T.W. für ihre Bewohner eine Heimat ist, in der sie sich wohlfühlen, und mit der sie sich identifizieren können.

§ 1 Name und Sitz

Der Heimatverein führt den Namen "Heimatverein Hagen a.T.W. e.V." mit dem Sitz in Hagen a.T.W.

§ 2 Charakter

1. Der Heimatverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Heimatverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaft liche Zwecke.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zweck

1. Satzungszwecke des Vereins sind die Heimatpflege und Heimatkunde.
2. Insbesondere betrachtet es der Heimatverein Hagen a.T.W. als seine Aufga-be
a) bei der Landschaftspflege mitzuwirken und auf die Ortsentwicklung Einfluss zu nehmen;
b) Aktionen zum Schutz von Natur und Umwelt zu unterstützen;
c) das Wandern zu pflegen und die Hagener Landschaft für Wanderer zu erschließen;
d) den Fremdenverkehr zu fördern;
e) Forschungen zur Geschichte Hagens zu betreiben und zu unterstützen;
f) sich um den Erhalt und die Pflege von Kulturgütern zu sorgen und diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;
g) bei der Einrichtung und dem Unterhalt des Heimatmuseums im Alten Pfarrhaus und der Heimatstube im Bürgerhaus mitzuwirken;
h) die plattdeutsche Umgangssprache lebendig zu erhalten;
i) das kulturelle Leben in Hagen auch über seine eigenen Aufgaben als kulturtragender Verein hinaus zu fördern.

§ 4 Vermögen

1. Als Mittel zur Erreichung des in § 3 genannten Zweckes dienen
a) das jeweilige Kapitalvermögen;
b) die Mitgliederbeiträge und sonstige Zuwendungen.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon ausgenommen sind die vom Vorstand beschlossenen Aufwandsent-schädigungen.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Heimatverein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
1. Ordentliche Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Perso-nen sein.
2. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung Einzelpersonen ernannt werden, die sich um die Arbeit des Vereins in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Sie genießen alle Rechte der Mitglieder und können außerdem an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 6 Eintritt und Austritt

1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
2. Mitglieder können nur zum Schluss eines Jahres (Geschäftsjahr § 7) austre-ten und müssen dieses spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich oder zu Protokoll erklären.
3. Bei vereinsschädigendem Verhalten können Mitglieder vom Verein ausge-schlossen werden. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist im Laufe des Geschäftsjahres an den Heimatverein abzuführen. Bereits gezahlte Jahresbeiträge werden bei Austritt oder Ausschluss nicht erstattet.
2. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jeden Jahres.

§ 8 Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung (§§ 9-11),
2. der Vorstand (§§12 und 13).

§ 9 Mitgliederversammlung und deren Aufgaben

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins.
2. Der Mitgliederversammlung obliegt
a) Erlass und Änderung der Satzung;
b) Wahl des Vorstands;
c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die dauer von zwei Jahren;
d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Entscheidung über sonstige ihr vorn Vorstand zur Abstimmung vorgelegte Angelegenheiten;
g) Beschluss über die Auflösung des Vereins.

§ 10 Verfahren und Stimmrecht

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens je-doch einmal im Jahr, einberufen.
2. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor der Sitzung beim Geschäftsführer schriftlich einzureichen.
3. Ladungen erfolgen unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntmachung in der örtlichen Presse.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ge-fasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
6. Jedes anwesende Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
7. Über den wesentlichen Inhalt der Mitgliederversammlung ist vom Schriftfüh-rer eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist bei der nächsten Mitgliederver-sammlung zu genehmigen und vom Vorsitzenden und Geschäftsführer zu unterzeichnen.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Wenn mindestens 20% der Mitglieder oder 7 Vorstandsmitglieder unter Angabe von Gründen es verlangen, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit Angabe der Tagesordnung innerhalb eines Monats vom Vorstand einzube-rufen.

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,
dem Kassenwart und seinem Stellvertreter,
dem Schriftführer und seinem Stellvertreter
sowie den Fachgruppenleitern und den Fachwarten.
2. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversamm-lung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Neuwahl.
3. Über die einzurichtenden Fachgruppen und zu berufenden Fachwarte (§ 14) beschließt der Vorstand. Die Fachgruppenleiter und Fachwarte werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung gewählt.
4. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Heimatverein im Sinne des BGB.
5. Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch vier-mal im Jahr ein. Auf Antrag der Mehrheit der Vorstandsmitglieder ist der Vor-stand einzuberufen.
6. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
7. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen

§ 13 Aufgaben des Vorstands

1. Der Vorstand leitet den Verein und beschließt alle Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Be-schlüsse der Mitgliederversammlung aus und bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor. Der Vorstand ist für die Führung der Nieder-schriften der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen verantwortlich.
2. Die vom Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Ausgaben sind erstattungspflichtig.
3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 14 Fachgruppen

Zur Erreichung der Ziele des Vereins (§3) sollen Fachgruppen gebildet oder Fachwarte berufen werden. Dabei sollen u.a. folgende Fachbereiche möglichst abgedeckt werden:
• Wandergruppe,
• Liegenschaften,
• Singekreis,
• Baudenkmale,
• Heimatmuseum und Heimatstube,
• Heimatgeschichte,
• Film- und Bilddokumentation,
• Naturschutz und Landschaftspflege.

§ 15 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn sie gemäß § 11 der Satzung bean-tragt und von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlos-sen wird.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisheri-gen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hagen a.T.W. zur zweckgebundenen Verwendung für Aufgaben der Heimatpflege im Sinne des § 3 dieser Satzung.

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 16. März 2018 in Kraft.

 

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